{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-31_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6299&type=1563347022&cHash=94ab9fba8622f9971a3159a4e4a42242", "Checksum": "57220f128accb4dddfa943d989d63f10"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:07", "Num": ["AHV 2006/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:07", "Checksum": "68d7cb50f3ab1cea85cc2a6ac0013c61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31).\n\nd) Gemäss Art. 47 lit. a des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) werden die\nBestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung sachgemäss auf die Beiträge an die kantonale\nFamilienausgleichskasse oder die anerkannten Verbands- oder\nBetriebsfamilienausgleichskassen angewendet, insbesondere für die Nachzahlung\ngeschuldeter Beiträge.\n\ne) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.\nDanach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung\ndes Sachverhalts zu sorgen. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien\nin der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der\nEntscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn\nes sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund\neiner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die\nWahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264\nErw. 3b).\n\n4.- a) Voraussetzung für einen gültigen Verzicht auf die Beitragsabrechnung ist\ninsbesondere das Vorhandensein eines Haupterwerbs und das Unterschreiten der\nObergrenze von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr. Die Ausgleichskassen haben aufgrund\nihrer Untersuchungspflicht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (SVR 1996\nAHV Nr. 77 Erw. 4a S. 234). Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bei dieser\nPrüfung in zumutbarer Weise mitzuwirken (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 49 Erw. 4 S. 136).\n\nb) Für die Prüfung des Vorhandenseins eines Haupterwerbs benötigt die\nAusgleichskasse die genaue Identität der verzichtenden Arbeitnehmer, so wie sie\ndieselbe auch bei der Beitragserfassung benötigt (vgl. Wegleitung über den Bezug der\nBeiträge in der AHV, IV und EO (WBB), gültig ab 1. Januar 2001, Rz 2060 sowie\nWegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab\n1. Januar 2005, Rz 1305). Die Erklärung der Arbeitnehmer, dass sie einem Haupterwerb\nnachgingen, genügt nur, wenn dies auch nachprüfbar ist, da die Ausgleichskassen\ngrundsätzlich zur Nachprüfung verpflichtet sind. Die Ausgleichskassen stellen den\nArbeitgebern denn auch Formulare bereit, worin neben dem ausbezahlten Entgelt auch\ndie AHV-Nummer der Versicherten und der Haupterwerb erfragt werden (vgl. z.B. das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte Formular unter: http://\nwww.gastrosocial.ch/?nav=2,3,0&lang=d, vgl. zur Bedeutung der zur Verfügung\ngestellten Verzichtsformulare WBB, Rz 2125). Mit den Angaben über Haupterwerb und\nAHV-Nummer kann die Ausgleichskasse alsdann anhand der Einträge in den\nindividuellen Konten der verzichtenden Arbeitnehmer prüfen, ob ein Haupterwerb\nbesteht. Wo dies zur Prüfung nicht ausreicht, kann die Ausgleichskasse das\nVorhandensein eines Haupterwerbs auf andere Weise (z.B. Abklärungen bei den\nSteuerbehörden, Nachfrage beim verzichtenden Arbeitnehmer) klären, weil der\nArbeitnehmer durch seine AHV-Nummer eindeutig identifizierbar ist. Fehlen die\ngenauen Personalien eines verzichtenden Arbeitnehmers, so kann dessen AHV-\nNummer nicht zweifelsfrei eruiert werden (vgl. act. G 12).\n\nc) Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdegegnerin anhand der ihr vorgelegten\nUnterlagen nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Beitragspflichtbefreiung\nerfüllt sind. Sie hat entsprechend den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der\nPersonalien der verzichtenden Arbeitnehmer ersucht. Der Beschwerdeführer kann\noffenbar die Personalien der Arbeitnehmenden nicht mehr ermitteln. Er macht geltend,\ndass er nicht verpflichtet sei, die Namen und Adressen der Arbeitnehmenden\naufzubewahren. Diese Auffassung kann nach dem vorstehend Gesagten (vgl.\nErwägung II. 4.b hiervor) nicht geteilt werden. Zudem macht die Beschwerdegegnerin\nunbestrittenermassen und glaubhaft geltend, dass sie den Beschwerdeführer schon\nmehrmals darauf hingewiesen hat, wie die Verzichtserklärungen zu dokumentieren\nsind. Der Beschwerdeführer musste - zumindest bei Anwendung der ihm zumutbaren\nSorgfalt - wissen, dass aus einer Verzichtserklärung zumindest die genaue Angabe der\nPersonalien der verzichtenden Arbeitnehmer hervorzugehen hat. Er hat demnach zu\nvertreten, dass nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzung des Haupterwerbs\ngegeben ist.\n\nd) Nachdem nicht festgestellt werden kann, ob ein gültiger Verzicht auf die\nBeitragsabrechnung gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer die Folgen der\nBeweislosigkeit, so wie sie im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten\nvorliegenden Verfahren auftreten können (vgl. Erw. II. 3. d hiervor), zu tragen, da er aus\ndem Vorhandensein einer gültigen Verzichtserklärung Rechte für sich beansprucht.\nDaher ist in Bezug auf die Lohnzahlungen von einer Beitragspflicht für die kantonalund bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge auszugehen und die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachzahlungsverfügung vom 20. Juni 2006 sowie der Einspracheentscheid vom\n18. Oktober 2006 erweisen sich als rechtens.\n\n"}