{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-31_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6299&type=1563347022&cHash=94ab9fba8622f9971a3159a4e4a42242", "Checksum": "57220f128accb4dddfa943d989d63f10"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:07", "Num": ["AHV 2006/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:07", "Checksum": "68d7cb50f3ab1cea85cc2a6ac0013c61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31).\n\ndarstellte. Dies kann offen bleiben, da die Fax-Eingabe vom 5. Juli 2006 zumindest\nzusammen mit den ebenfalls innert der Einsprachefrist eingegangenen Schreiben vom\n4. und 19. August 2006 (act. G 4.10 und act. G 4.14) zweifelsohne eine gültige\nEinsprache darstellen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht ein\nEinspracheverfahren eröffnet hat.\n\nc) Auch wenn die Einzelfirma \"P.___\" infolge Geschäftsaufgabe per 5. Juli 2006\nerloschen ist (vgl. act. G 2), ist der Beschwerdeführer weiterhin passivlegitimiert, da er\nals Unternehmensträger der Einzelfirma beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von\nArt. 12 Abs. 1 AHVG ist und die Geschäftsaufgabe der Einzelfirma diesen Status nicht\nbeschlägt. Da der Beitragsbezug zudem weiterhin möglich ist, hat die\nBeschwerdegegnerin zu Recht keine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG\nangestrengt, da sie noch keinen Schaden erlitten hat.\n\n2.- a) Erlässt die Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine\nVerfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des\nArbeitnehmers fest (Art. 4, 5, 12 und 13 AHVG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in\ngleicher Weise durch die Verfügung betroffen, weshalb diese im Hinblick auf das\nBeschwerderecht grundsätzlich beiden zuzustellen ist. Ausnahmen in dem Sinn, dass\ndie Verfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet wird, können sich aus Gründen der\nPraktikabilität rechtfertigen, beispielsweise wenn eine grosse Zahl von Arbeitnehmern\nbetroffen ist, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland liegt oder unbekannt\nist oder wenn lediglich eine geringfügige Beitragsschuld zur Diskussion steht. Wurde\ndie Beitragsverfügung nur der Arbeitgeberin eröffnet und führt diese Beschwerde, so\nmuss das erstinstanzliche Gericht ausser in den genannten Ausnahmefällen die\nArbeitnehmer beiladen, damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt bleibt, da\nsich die Rechtskraft des zu fällenden Entscheids auch auf diese Personen ausdehnt\n(SVR 1996 AHV Nr. 87 S. 265 f. mit Hinweisen).\n\nb) Vorliegend ist die genaue Identität und insbesondere der Wohnsitz der\nArbeitnehmenden, die gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers ein\ngeringfügiges Entgelt aus Nebenerwerb im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AHVG bezogen,\nungeklärt, weshalb sie aus praktischen Gründen dem vorliegenden Verfahren nicht\nbeigeladen werden können. Zudem geht es um geringfügige Beiträge der einzelnen\nArbeitnehmer.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.- a) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als\nmassgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum\nmassgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die\nwirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses\nVerhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet\nwerden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für\ngeleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die\nsonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher\ngesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 E. 4a,\nmit Hinweisen).\n\nb) Nach Art. 5 Abs. 5 AHVG kann der Bundesrat geringfügige Entgelte aus\nNebenerwerb vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen, wenn sowohl\nArbeitnehmer wie auch Arbeitgeber auf den Beitragsbezug verzichten. Von dieser\nBefugnis hat der Bundesrat in Art. 8bis AHVV Gebrauch gemacht. Danach können die\nvon einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen\nNebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, von der\nBeitragserhebung ausgenommen werden. Voraussetzung für die Befreiung von der\nBeitragspflicht ist damit neben dem Einverständnis beider beitragspflichtigen Personen\ndas Vorhandensein eines Haupterwerbs, der in einer selbstständigen oder\nunselbstständigen Erwerbstätigkeit, aber auch in einer nicht erwerblichen\nBeschäftigung wie der Besorgung des Familienhaushalts, bestehen kann. Stellen\nverschiedene Nebenerwerbstätigkeiten zusammen einen Haupterwerb dar, ist es\nausgeschlossen, die einzelnen Erwerbstätigkeiten als Nebenerwerb einzustufen. Es ist\nSache der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die Verzichtserklärung beizubringen\n(Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 5 AHVG, Rz 149 mit Hinweisen).\n\nc) Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person\nkeine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der\ngeschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.\nVorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}