{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-31_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6299&type=1563347022&cHash=94ab9fba8622f9971a3159a4e4a42242", "Checksum": "57220f128accb4dddfa943d989d63f10"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:07", "Num": ["AHV 2006/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:07", "Checksum": "68d7cb50f3ab1cea85cc2a6ac0013c61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31).\n\nda dies auf der Rückseite der Verzichtserklärungen vermerkt gewesen sei. Die\nAushilfen seien bis zu maximal 30 Wochen am Wochenende meist von 22 bis 1 Uhr zu\neinem Stundenlohn von Fr. 20.-- angestellt gewesen (act. G 4.14). Am 24. August 2006\nerging eine Mahnung über den noch ausstehenden Betrag der verfügten Nachzahlung\n(act. G 4.12). In einer Telefax-Mitteilung vom 25. August 2006 führte B.___ sinngemäss\naus, angesichts des laufenden Einspracheverfahrens seien die verfügten\nNachzahlungsbeiträge nicht zur Zahlung fällig (act. G 4.15). Am 28. August 2006 hielt\ndie Ausgleichskasse gegenüber B.___ fest, dass die Nachzahlungsverfügung in\nRechtskraft erwachsen sei, woran sie trotz Widerspruchs von B.___ am 6. September\n2006 festhielt (act. G 4.16, act. G 4.18). Am 9. September 2006 hielt B.___ seinerseits\ndaran fest, mit der Fax-Eingabe vom 5. Juli 2006 fristgerecht Einsprache gegen die\nNachzahlungsverfügung erhoben zu haben, und reichte der Ausgleichskasse\nhandschriftliche Monatsabrechnungen vom Dezember 2004 bis Juni 2004 ein (act.\nG 4.19). Am 15. September 2006 erklärte die Ausgleichskasse, sie betrachte die Fax-\nEingabe vom 5. Juli 2006 nachträglich als Einsprache (act. G 4.20). Am 27. September\n2006 reichte B.___ handschriftliche Monatsabrechnungen vom Dezember 2002 bis\nOktober 2003 ein (act. G 4.21). Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 wies\ndie Ausgleichskasse die Einsprache ab. Bei der Arbeitgeberkontrolle habe B.___ die für\neine zulässige Ausnahme von der Beitragspflicht erforderlichen Belege nicht vorgelegt.\nDie nachträglich eingereichten Unterlagen genügten nicht für die Beurteilung, ob es\nsich um geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb handle, da nicht nachvollziehbar sei,\nwie viel Lohn den Aushilfen in einem Jahr tatsächlich ausbezahlt worden sei und ob die\nAushilfen einem Haupterwerb nachgingen. Zudem seien die im Jahr 2003 beschäftigten\nArbeitnehmer nicht eindeutig zu bestimmen, und es sei nicht klar, ob sie auf die\nBeitragsabrechnung verzichteten (act. G 4.24).\n\nC.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 14. November 2006, mit\nder sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt wird. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, er verwende seit Jahren dasselbe\nVerzichtserklärungsformular. Die Arbeitnehmer hätten unterschriftlich bestätigt, einem\nHaupterwerb nachzugehen. Auch die vom Revisor geforderte Aufzeichnung der\nentrichteten Entgelte habe er eingereicht. Damit sei hinreichend belegt, dass es sich\num geringfügige Entgelte aus Nebenerwerbstätigkeit gehandelt habe (act. G 1). Mit\nBeschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbweisung der Beschwerde. Weil es sich um eine mutwillige Beschwerdeführung\nhandle, seien dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen und der\nBeschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur\nBegründung wiederholt die Beschwerdegegnerin die Erwägungen des\nEinspracheentscheides und fügt bei, es sei zu den Nachbelastungen gekommen, weil\nLöhne im Betrag von Fr. 14'300.-- im Jahr 2003 und im Betrag von Fr. 15'600.-- im\nJahr 2004 bei der Arbeitgeberkontrolle aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinen\nbestimmten Arbeitnehmern hätten zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer\nverhindere durch eine unsachgemässe Buchführung die Eintragung von Beiträgen in\ndie individuellen Konten und könne keinen gültigen Verzicht auf die Beitragserhebung\nnachweisen. Der Beschwerdeführer sei schon wiederholt darauf hingewiesen worden,\nwie die Verzichtserklärungen vorzulegen resp. einzureichen seien, jedoch habe er sich\nnicht an diese Vorgaben gehalten (act. G 4).\n\nD.- Auf Anfrage des Gerichts hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom\n8. Januar 2007 fest, dass ihr der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt habe, dass er\nseine selbstständige Erwerbstätigkeit per 31. Oktober 2005 aufgegeben habe. Der\nArbeitgeberkontrolle vom 15. Juni 2006 sei der Charakter einer Schlusskontrolle\nzugekommen, obwohl dies nicht explizit vermerkt gewesen sei. Es handle sich um eine\nordentliche Nachforderung von paritätischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen\nauf nicht abgerechneten Löhnen und nicht um eine Schadenersatzforderung (act. G 9).\n\nE.- Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik zur Beschwerdeantwort und zur\nStellungnahme vom 8. Januar 2007 (act. G 11).\n\nII.\n\n1.- a) Umstritten ist vorliegend die gesamte, aus der Arbeitgeberkontrolle resultierende\nNachtragsforderung über Fr. 4'725.25. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Teil der\nForderung beglichen (vgl. act. G 4.12), jedoch stellte er sowohl im Einspracheverfahren\nwie auch im Beschwerdeverfahren klar, die gesamte Nachtragsforderung nicht\nanzuerkennen (vgl. act. 4.14, act. 4.19, act. G 1).\n\nb) Die Beschwerdegegnerin äusserte im Verfahren Zweifel, ob die nicht unterzeichnete\nFax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2006 (act. G 4.4) eine Einsprache\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}