1. Im Umfang des Beschwerderückzugs betreffend die Entgelte von Fr. 3'113.-- für Dekorationsarbeiten im Jahr 2002 ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 26. September 2006 im Umfang der nachgeforderten UVG-Beiträge von Fr. 50.30 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12