Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Im Umfang des Beschwerderückzugs betreffend die Entgelte von Fr. 3'113.-- für Dekorationsarbeiten im Jahr 2002 ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 26. September 2006 im Umfang der nachgeforderten UVG-Beiträge von Fr. 50.30 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11