die Forderung in diesem Umfang unsubstantiiert und der Einspracheentscheid ist entsprechend teilweise aufzuheben. 10.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist - teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. September 2006 in dem Umfang aufzuheben, als UVG-Beiträge im Betrag von Fr. 50.30 nachgefordert werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, und der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 29).