8.- a) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei E.___ und S.___ habe sie zuviel Beiträge abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin gehe auf die Rückerstattung dieser Beiträge gar nicht ein (act. G 1.1, act. G 5). b) Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Nachdem die angefochtene Nachtragsverfügung keine Beiträge für die von der Beschwerdeführerin genannten Arbeitnehmer enthält, kann auf die Beschwerde im Umfang der geltend gemachten Rückerstattungen nicht eingetreten werden.