Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, sind sie AHV-rechtlich als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren, da sie die Kriterien der Rechtsprechung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. II. 7 c) hiervor) klarerweise nicht erfüllen. Zudem ist aus dem verfügbaren individuellen Konto von K.___ ersichtlich, dass dieser nie als Selbstständigerwerbender abgerechnet hat (vgl. act. G 13.1). Die Beschwerdegegnerin hat damit die Beträge von Fr. 5'136.-- im Jahr 2002 sowie von Fr. 8'103.-- und Fr. 5'757.-- im Jahr 2003 zu Recht als beitragspflichtigen massgebenden Lohn betrachtet.