d) Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie die drei Köche als Aushilfen angestellt hat. Trotz der kurzen Anstellungsdauer stellen die drei Aushilfsköche genauso Unselbstständigerwerbende dar wie die fest angestellten Köche. Sie können nicht als freie Mitarbeiter bezeichnet werden. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, sind sie AHV-rechtlich als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren, da sie die Kriterien der Rechtsprechung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. II. 7 c) hiervor) klarerweise nicht erfüllen.