selber zu akquirieren hat, keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und keine Investitionen zu tätigen hat und keine Unkosten für Personal und Miete trägt, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis untersteht, so ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 5 Rz 41 und 52).