G 1.1, act. G 5). Die Beschwerdegegnerin führt aus, gemäss dem AHVG gäbe es keine freien Mitarbeiter, weshalb die ausbezahlten Entschädigungen als massgebender Lohn von Unselbstständigerwerbenden zu erfassen seien (act. G 3.11). c) Freie Mitarbeiter sind in der Regel als unselbstständig erwerbend zu betrachten. Wenn ein Mitarbeiter kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt, die Aufträge nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte