b) Die Beschwerdeführerin macht hiezu geltend, P.___, K.___ und H.___ seien für 3 bis 4 Monate als freie Mitarbeiter eingestellt worden. Eine unerwartete Absenz eines Koches habe sie gezwungen, diese 3 Köche als Aushilfen einzustellen. Sie habe ihnen hohe Stundenlöhne bezahlt, weil sie ihre Sozialleistungen direkt beglichen hätten. Diese Vorgehensweise sei in der Gastrobranche üblich, und sie habe dem Revisor Belege unterbreitet, worin die Aushilfen bestätigten, dass sie als Selbstständigerwerbende bei der AHV erfasst seien (act. G 3.8, act. G 1.1, act.