Wenn sie ihre Buchführung einer Treuhandfirma übergibt, hat sie sich deren Handeln und Unterlassen anzurechnen (Art. 101 Abs. 1 OR analog). Die geltend gemachten Buchungsfehler und die geltend gemachte Überschreitung der Vertretungsbefugnis beim Einreichen der Steuererklärung sind für die Beschwerdegegnerin und auch im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrag von Fr. 18'900.-- im Jahr 2002 und der Betrag von Fr. 3'842.-- dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen ist.