Betrags von Fr. 3'600.-- ebenfalls ausführt, es liege eine Fehlverbuchung vor (vgl. act. G 1.1, act. G 5). Zu beachten ist, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäss Art. 957 Abs. 1 i.V.m. Art. 780 Abs. 1 OR buchführungspflichtig sind. Nach Art. 959 OR sind Betriebsrechnung und Jahresbilanz nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen (sog. Bilanzwahrheit und -klarheit). Der Buchführungspflicht unterliegt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Beschwerdeführerin. Wenn sie ihre Buchführung einer Treuhandfirma übergibt, hat sie sich deren Handeln und Unterlassen anzurechnen (Art. 101 Abs. 1 OR analog).