d) Insoweit die Beschwerdeführerin darlegt, es handle sich um eine Rückzahlung eines Darlehens der GmbH an den Gesellschafter B.___, so liegen dafür keinerlei Belege vor. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass in der Buchhaltung keinerlei Darlehensrückzahlungen verbucht seien, was die Beschwerdeführerin bestätigt, indem sie bezüglich dem Betrag von Fr. 18'900.-- geltend macht, es handle sich um einen Buchungsfehler, den sie nicht zu vertreten habe, und bezüglich des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte