Ein "Privatbezug" stellt in diesem Sinn ohne weiteres massgebenden Lohn dar, wenn damit geleistete Arbeit entlöhnt wird. Auch der Gesellschafter einer GmbH ist Arbeitnehmer im Sinne des AHVG, wenn er für seine Leistungen von seiner Gesellschaft ein Einkommen bezieht. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, derartige Privatbezüge für "Leistungen" seien nicht beitragspflichtig, geht sie fehl.