c) Der Betrag von 18'900.-- gehört zum massgebenden Lohn, wenn er als Entgelt für geleistete Arbeit ausgerichtet wurde (vgl. Erw. II. 2. d hiervor). Dasselbe gilt für den Betrag von Fr. 3'842.--, von dem die Beschwerdeführerin Fr. 3'600.-- nicht der Beitragspflicht unterstellt haben möchte. Auf diesen Beträgen müssen ohne weiteres auch Beiträge entrichtet werden, wenn es sich um Entgelt an einen Gesellschafter für dessen Leistungen handelt. Ein "Privatbezug" stellt in diesem Sinn ohne weiteres massgebenden Lohn dar, wenn damit geleistete Arbeit entlöhnt wird.