resp. Rückzahlung der Darlehen" bezogen. Dasselbe gelte für den Betrag von Fr. 3'600.-- im Jahr 2004. Die beauftragte Treuhandfirma erhalte quartalsweise sämtliche Buchungsbelege. Daraus sei anscheinend trotz den runden Beträgen nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um Privatbezüge gehandelt habe. Aufgrund des Personalbestandes der fraglichen Zeit sei zudem erkennbar, dass gar keine Aushilfskräfte hätten beschäftigt werden können. Der Buchungsfehler könne nicht zu einer Beitragspflicht führen. Die Treuhandfirma habe zudem die Steuererklärungen und den Abschluss ohne ihre Unterschrift eingereicht. Bei genauer Kontrolle sei der Buchungsfehler entdeckt worden.