5.- Die Beschwerdeführerin hat die mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 reduzierte Nachtragsforderung teilweise anerkannt und sodann die Beschwerde im Lauf des Verfahrens teilweise zurückgezogen. Umstritten ist noch die Beitragspflicht für den Betrag von Fr. 18'900.-- für "diverse Aushilfen" im Jahr 2002 sowie für einen Eigenbezug im Betrag von Fr. 3'600.-- (vgl. nachstehende Erwägung II.6) und für die Entgelte von Fr. 8'103.-- für K.___, von Fr. 5'757.-- für H.___ im Jahr 2003 sowie für das Entgelt von Fr. 5'136.-- für P.___ im Jahr 2002 (vgl. nachstehende Erw.