e) Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). f) Gemäss Art. 47 lit. a des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sachgemäss auf die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse oder die anerkannten Verbands- oder Betriebsfamilienausgleichskassen angewendet, insbesondere für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge.