© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Hinweisen). Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb bis zum Betrag von Fr. 2'000.-- sind vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber auf den Beitragsbezug verzichten (Art. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV).