(SVR 1996 AHV Nr. 87 S. 265 f. mit Hinweisen). b) Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Nachtragsverfügung auch den betroffenen Arbeitnehmern zuzustellen. Soweit die Nachtragsverfügung noch zu beurteilen ist, sind P.___, K.___, H.___ und B.___ als Arbeitnehmer von der Verfügung betroffen. H.___ und P.___ können dem Verfahren nicht beigeladen werden, weil die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte