Inhaltlich sind die einschlägigen Bestimmungen jedoch ohnehin unverändert geblieben. Für die Nachforderungen 2003 und 2004 sind hingegen die ATSG-Bestimmungen anwendbar. 2.- Am 6. Mai 2007 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde teilweise zurück, soweit sie die Entgelte von Fr. 3'113.-- für Dekorationsarbeiten im Jahr 2002 betraf. In diesem Umfang ist das Verfahren gerichtlich unbeurteilt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.