G.- Am 28. März 2006 wurde F.___ dem Verfahren beigeladen (act. G 15). Sie liess sich mit Schreiben vom 3. April 2007 dahingehend vernehmen, dass sie bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei, jedoch nichts mit der Firma "D.___" zu tun habe (act. G 20). In der Folge zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 6. Mai 2007 teilweise zurück, soweit sie die Entgelte von Fr. 3'113.-- für Dekorationsarbeiten betraf (act. G 23, vgl. auch act. G 24). Am 23. Mai 2007 wurde infolge dieser teilweisen Gegenstandslosigkeit die Verfahrensbeteiligung von F.___ beendet (act. G 25). II.