E.- Am 13. März 2007 forderte das Gericht auch die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Angaben auf (act. G 10). Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte diese mit, ihr seien nur die AHV-Nummern von F.___ und K.___ bekannt. Bei den Konten von H.___ und P.___ handle es sich um behelfsmässige Konten, die in die individuellen Konten nachgebucht würden, wenn sich die betroffenen Arbeitnehmer meldeten (act. G 13). F.- Abklärungen des Versicherungsgerichtes ergaben, dass K.___ am 9. Oktober 2004 unverheiratet und kinderlos verstorben war (act. G 14).