D.- Am 9. März 2007 traf das Gericht beim Revisor der Ausgleichskasse Sachverhaltsabklärungen (act. G 9). Am 13. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, dem Gericht die Adressen und AHV-Nummer der von der Nachtragsverfügung mitbetroffenen Arbeitnehmer P.___, H.___, F.___ und K.___ mitzuteilen (act. G 11). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 25. März 2007 teilte sie sodann mit, sie habe nach mehreren Jahren keine Kenntnis mehr über den Verbleib der "Einmann-Firmen". Sie habe aber dem Revisor der Beschwerdegegnerin die damalig bekannten Adressen mitgeteilt (act. G 15).