C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2006, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt, soweit sie die Nachzahlungspflicht nicht anerkennt, und die bestrittenen Positionen begründet (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest (act. G 3). Mit Replik vom 9. Dezember 2006 ergänzt die Beschwerdeführerin die Begründung ihrer Einwendungen gegen die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte