Der Revisor der Ausgleichskasse prüfte die geltend gemachten Einwände anhand von Unterlagen, die er von der A.___ GmbH einverlangte (act. G 3.10). Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Nachtragsverfügung auf Fr. 14'832.15 (AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge Fr. 8'728.75, ALV-Lohn-beiträge Fr. 2'334.60, Beiträge FAK Fr. 1'683.15, UVG-Zusatz Fr. 50.30, Verwaltungskosten Fr. 240.-- sowie Verzugszinsen Fr. 1'795.35). Zur Begründung verwies sie auf die Feststellungen des Revisors (act. G 3.11, act. G 3.12).