B.- Gegen diese Nachtragsverfügung erhob die A.___ GmbH Einsprache, beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Zusammenstellung des Ergebnisses aus der Arbeitgeberkontrolle aus, wieso die Positionen keinen massgebenden Lohn darstellten (act. G 3.6, act. G 3.8). Der Revisor der Ausgleichskasse prüfte die geltend gemachten Einwände anhand von Unterlagen, die er von der A.___ GmbH einverlangte (act.