{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-30_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6300&type=1563347022&cHash=faa04f34219321a03c0fb2707073dd06", "Checksum": "687045b4be9ffb3c2579389ec3a954ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:08", "Num": ["AHV 2006/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:08", "Checksum": "6de61d76a1a101495dd9167eb20942c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30\nRegeste:\nArt. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30).\n\n7.- a) Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Nachtragsforderung auch den Betrag\nvon Fr. 5'136.-- an P.___ im Jahr 2002 sowie die Beträge von Fr. 8'103.-- an K.___ und\nFr. 5'757.-- an H.___ im Jahr 2003 als massgebenden Lohn (vgl. act. G 3.2).\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht hiezu geltend, P.___, K.___ und H.___ seien für 3 bis\n4 Monate als freie Mitarbeiter eingestellt worden. Eine unerwartete Absenz eines\nKoches habe sie gezwungen, diese 3 Köche als Aushilfen einzustellen. Sie habe ihnen\nhohe Stundenlöhne bezahlt, weil sie ihre Sozialleistungen direkt beglichen hätten.\nDiese Vorgehensweise sei in der Gastrobranche üblich, und sie habe dem Revisor\nBelege unterbreitet, worin die Aushilfen bestätigten, dass sie als\nSelbstständigerwerbende bei der AHV erfasst seien (act. G 3.8, act. G 1.1, act. G 5).\nDie Beschwerdegegnerin führt aus, gemäss dem AHVG gäbe es keine freien\nMitarbeiter, weshalb die ausbezahlten Entschädigungen als massgebender Lohn von\nUnselbstständigerwerbenden zu erfassen seien (act. G 3.11).\n\nc) Freie Mitarbeiter sind in der Regel als unselbstständig erwerbend zu betrachten.\nWenn ein Mitarbeiter kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt, die Aufträge nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nselber zu akquirieren hat, keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und keine Investitionen\nzu tätigen hat und keine Unkosten für Personal und Miete trägt, jedoch einer gewissen\nWeisungsbefugnis untersteht, so ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen\n(Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 5 Rz 41 und 52).\n\nd) Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie die drei Köche\nals Aushilfen angestellt hat. Trotz der kurzen Anstellungsdauer stellen die drei\nAushilfsköche genauso Unselbstständigerwerbende dar wie die fest angestellten\nKöche. Sie können nicht als freie Mitarbeiter bezeichnet werden. Selbst wenn dies\njedoch der Fall wäre, sind sie AHV-rechtlich als unselbstständig erwerbend zu\nqualifizieren, da sie die Kriterien der Rechtsprechung für eine selbstständige\nErwerbstätigkeit (vgl. Erw. II. 7 c) hiervor) klarerweise nicht erfüllen. Zudem ist aus dem\nverfügbaren individuellen Konto von K.___ ersichtlich, dass dieser nie als\nSelbstständigerwerbender abgerechnet hat (vgl. act. G 13.1). Die Beschwerdegegnerin\nhat damit die Beträge von Fr. 5'136.-- im Jahr 2002 sowie von Fr. 8'103.-- und\nFr. 5'757.-- im Jahr 2003 zu Recht als beitragspflichtigen massgebenden Lohn\nbetrachtet.\n\n8.- a) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei E.___ und S.___ habe sie\nzuviel Beiträge abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin gehe auf die Rückerstattung\ndieser Beiträge gar nicht ein (act. G 1.1, act. G 5).\n\nb) Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im\nBeschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den\nEinspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 Erw. 2a).\nNachdem die angefochtene Nachtragsverfügung keine Beiträge für die von der\nBeschwerdeführerin genannten Arbeitnehmer enthält, kann auf die Beschwerde im\nUmfang der geltend gemachten Rückerstattungen nicht eingetreten werden.\n\n9.- In der durch den Einspracheentscheid korrigierten Nachtragsforderung (vgl. act.\nG 3.12) werden auch Beiträge im Betrag von Fr. 50.30 für \"UVG Zusatz Frau\"\neingefordert. Nachdem dieser Betrag weder in der Nachtragsverfügung vom 14. Juni\n2006 (act. G 3.3) enthalten war noch die Grundlage dazu auf der Zusammenfassung\nder Nachträge gemäss der Arbeitgeberkontrolle (act. G 3.2) erscheint und sich die\nBeschwerdegegnerin zudem im Einspracheentscheid überhaupt nicht dazu äussert, ist\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Forderung in diesem Umfang unsubstantiiert und der Einspracheentscheid ist\nentsprechend teilweise aufzuheben.\n\n10.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde - soweit darauf\neingetreten werden kann und soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos\ngeworden ist - teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom\n26. September 2006 in dem Umfang aufzuheben, als UVG-Beiträge im Betrag von Fr.\n50.30 nachgefordert werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\nGerichtskosten sind keine zu erheben, und der teilweise obsiegenden\nBeschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. a ATSG,\nvgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 29).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Im Umfang des Beschwerderückzugs betreffend die Entgelte von Fr. 3'113.-- für\nDekorationsarbeiten im Jahr 2002 ist das Verfahren als gegenstandslos geworden\nabzuschreiben.\n\n2. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise\ngutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 26. September 2006 im Umfang der\nnachgeforderten UVG-Beiträge von Fr. 50.30 aufgehoben. Im Übrigen wird die\nBeschwerde abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11\n"}