{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-30_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6300&type=1563347022&cHash=faa04f34219321a03c0fb2707073dd06", "Checksum": "687045b4be9ffb3c2579389ec3a954ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:08", "Num": ["AHV 2006/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:08", "Checksum": "6de61d76a1a101495dd9167eb20942c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30\nRegeste:\nArt. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30).\n\n5.- Die Beschwerdeführerin hat die mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006\nreduzierte Nachtragsforderung teilweise anerkannt und sodann die Beschwerde im\nLauf des Verfahrens teilweise zurückgezogen. Umstritten ist noch die Beitragspflicht für\nden Betrag von Fr. 18'900.-- für \"diverse Aushilfen\" im Jahr 2002 sowie für einen\nEigenbezug im Betrag von Fr. 3'600.-- (vgl. nachstehende Erwägung II.6) und für die\nEntgelte von Fr. 8'103.-- für K.___, von Fr. 5'757.-- für H.___ im Jahr 2003 sowie für\ndas Entgelt von Fr. 5'136.-- für P.___ im Jahr 2002 (vgl. nachstehende Erw. II.7). Zudem\nbemängelt die Beschwerdeführerin, es seien Rückerstattungen nicht vorgenommen\nworden (vgl. nachstehende Erw. II.8).\n\n6.- a) Gemäss der im Einspracheentscheid reduzierten Nachtragsforderung hat die\nBeschwerdeführerin im Jahr 2002 für einen Betrag von Fr. 18'900.-- (\"Div. Aush.\") und\nim Jahr 2004 für einen Betrag von Fr. 3'842.-- (\"M.___\") keine Beiträge entrichtet (vgl.\nact. G 3.2).\n\nb) Die Beschwerdeführerin führt hiezu aus, es handle sich bei diesem Betrag um über\nmehrere Monate vorgenommene Privatbezüge des Inhabers B.___. Dieser habe im\nersten vollen Geschäftsjahr nur den Betrag von Fr. 18'900.-- für seine \"Leistungen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nresp. Rückzahlung der Darlehen\" bezogen. Dasselbe gelte für den Betrag von\nFr. 3'600.-- im Jahr 2004. Die beauftragte Treuhandfirma erhalte quartalsweise\nsämtliche Buchungsbelege. Daraus sei anscheinend trotz den runden Beträgen nicht\nersichtlich gewesen, dass es sich um Privatbezüge gehandelt habe. Aufgrund des\nPersonalbestandes der fraglichen Zeit sei zudem erkennbar, dass gar keine\nAushilfskräfte hätten beschäftigt werden können. Der Buchungsfehler könne nicht zu\neiner Beitragspflicht führen. Die Treuhandfirma habe zudem die Steuererklärungen und\nden Abschluss ohne ihre Unterschrift eingereicht. Bei genauer Kontrolle sei der\nBuchungsfehler entdeckt worden. Der Privatbezug von Fr. 3'600.-- sei unter dem\nNamen \"M.___\" statt \"B.___\" verbucht worden. Die Beschwerdegegnerin habe den\nEinwand gegen diesen Betrag gar nicht geprüft (act. G 3.10.3, act. G 1.1, act. G 5). Die\nBeschwerdegegnerin führt aus, gemäss den Auskünften der Treuhandfirma sei die\nBeschwerdeführerin definitiv veranlagt. Die Treuhänderin habe ausgeführt, sie habe\nkeine Kenntnis von Rückzahlungen und Privatbezügen. Für den unter diverse Aushilfen\nverbuchten Betrag von Fr. 18'900.-- müssten Beiträge entrichtet werden (act. G 3.10,\nact. G 3.11, act. G 3.15, act. G 3).\n\nc) Der Betrag von 18'900.-- gehört zum massgebenden Lohn, wenn er als Entgelt für\ngeleistete Arbeit ausgerichtet wurde (vgl. Erw. II. 2. d hiervor). Dasselbe gilt für den\nBetrag von Fr. 3'842.--, von dem die Beschwerdeführerin Fr. 3'600.-- nicht der\nBeitragspflicht unterstellt haben möchte. Auf diesen Beträgen müssen ohne weiteres\nauch Beiträge entrichtet werden, wenn es sich um Entgelt an einen Gesellschafter für\ndessen Leistungen handelt. Ein \"Privatbezug\" stellt in diesem Sinn ohne weiteres\nmassgebenden Lohn dar, wenn damit geleistete Arbeit entlöhnt wird. Auch der\nGesellschafter einer GmbH ist Arbeitnehmer im Sinne des AHVG, wenn er für seine\nLeistungen von seiner Gesellschaft ein Einkommen bezieht. Insoweit die\nBeschwerdeführerin geltend macht, derartige Privatbezüge für \"Leistungen\" seien nicht\nbeitragspflichtig, geht sie fehl.\n\nd) Insoweit die Beschwerdeführerin darlegt, es handle sich um eine Rückzahlung eines\nDarlehens der GmbH an den Gesellschafter B.___, so liegen dafür keinerlei Belege vor.\nIm Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass in der Buchhaltung\nkeinerlei Darlehensrückzahlungen verbucht seien, was die Beschwerdeführerin\nbestätigt, indem sie bezüglich dem Betrag von Fr. 18'900.-- geltend macht, es handle\nsich um einen Buchungsfehler, den sie nicht zu vertreten habe, und bezüglich des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetrags von Fr. 3'600.-- ebenfalls ausführt, es liege eine Fehlverbuchung vor (vgl. act.\nG 1.1, act. G 5). Zu beachten ist, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\ngemäss Art. 957 Abs. 1 i.V.m. Art. 780 Abs. 1 OR buchführungspflichtig sind. Nach Art.\n959 OR sind Betriebsrechnung und Jahresbilanz nach allgemein anerkannten\nkaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen (sog.\nBilanzwahrheit und -klarheit). Der Buchführungspflicht unterliegt als Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung auch die Beschwerdeführerin. Wenn sie ihre Buchführung einer\nTreuhandfirma übergibt, hat sie sich deren Handeln und Unterlassen anzurechnen (Art.\n101 Abs. 1 OR analog). Die geltend gemachten Buchungsfehler und die geltend\ngemachte Überschreitung der Vertretungsbefugnis beim Einreichen der\nSteuererklärung sind für die Beschwerdegegnerin und auch im vorliegenden Verfahren\nvon vornherein unbeachtlich. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon\nausgegangen, dass der Betrag von Fr. 18'900.-- im Jahr 2002 und der Betrag von\nFr. 3'842.-- dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen ist. Festzuhalten ist auch, dass\nsich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid durchaus auch mit dem\n\"Eigenbezug\" von Fr. 3'600.-- beschäftigt hat, indem sie ausgeführt hat, dass der\nBuchhaltung keinerlei Darlehensrückzahlungen zu entnehmen seien.\n\n"}