{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-30_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6300&type=1563347022&cHash=faa04f34219321a03c0fb2707073dd06", "Checksum": "687045b4be9ffb3c2579389ec3a954ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:08", "Num": ["AHV 2006/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:08", "Checksum": "6de61d76a1a101495dd9167eb20942c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30\nRegeste:\nArt. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30).\n\nb) Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit\nvorliege, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen noch keine einheitlichen,\nschematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen\nLeben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines\nErwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich\nder Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüberwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1; BGE 122 V 171 Erw. 3a; BGE 119 V 162 Erw. 2 mit\nHinweisen).\n\nc) Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind\ninsbesondere die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener\nGeschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V\n163). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom\nArbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (BGE 122 V 169\nE. 3c, ZAK 1986 S. 333 E. 2d). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist\ndemgegenüber auszugehen, wenn die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale\nvorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom\n\"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb\neingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Rehbinder,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.; Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/\n1, S. 306). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die\nNotwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das\nAngewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das\nwirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)\nAbhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b) oder, bei einer\nregelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses\neine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der\nFall ist (BGE 122 V 172 E. 3c).\n\nd) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als\nmassgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum\nmassgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die\nwirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses\nVerhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet\nwerden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für\ngeleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die\nsonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher\ngesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 E. 4a,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmit Hinweisen). Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb bis zum Betrag von\nFr. 2'000.-- sind vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen, wenn\nsowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber auf den Beitragsbezug verzichten (Art. 5\nAbs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV).\n\ne) Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person\nkeine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der\ngeschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.\nVorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).\n\nf) Gemäss Art. 47 lit. a des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) werden die\nBestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung sachgemäss auf die Beiträge an die kantonale\nFamilienausgleichskasse oder die anerkannten Verbands- oder\nBetriebsfamilienausgleichskassen angewendet, insbesondere für die Nachzahlung\ngeschuldeter Beiträge.\n\n"}