{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-30_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6300&type=1563347022&cHash=faa04f34219321a03c0fb2707073dd06", "Checksum": "687045b4be9ffb3c2579389ec3a954ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:08", "Num": ["AHV 2006/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:08", "Checksum": "6de61d76a1a101495dd9167eb20942c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/30\nRegeste:\nArt. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30).\n\nG.- Am 28. März 2006 wurde F.___ dem Verfahren beigeladen (act. G 15). Sie liess sich\nmit Schreiben vom 3. April 2007 dahingehend vernehmen, dass sie bei der\nBeschwerdeführerin angestellt gewesen sei, jedoch nichts mit der Firma \"D.___\" zu tun\nhabe (act. G 20). In der Folge zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 6. Mai\n2007 teilweise zurück, soweit sie die Entgelte von Fr. 3'113.-- für Dekorationsarbeiten\nbetraf (act. G 23, vgl. auch act. G 24). Am 23. Mai 2007 wurde infolge dieser teilweisen\nGegenstandslosigkeit die Verfahrensbeteiligung von F.___ beendet (act. G 25).\n\nII.\n\n1.- Auf den 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nintertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend, die\nbei Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten. Da sich der\nhier zu beurteilende Sachverhalt teilweise vor Inkrafttreten des ATSG abgespielt hat\n(Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2001 und 2002),\nkommt den materiellrechtlichen Bestimmungen des ATSG diesbezüglich keine\nBedeutung zu, und es gelangen die materiellrechtlichen Bestimmungen des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der bis\nEnde 2002 gültigen Fassung zur Anwendung. Inhaltlich sind die einschlägigen\nBestimmungen jedoch ohnehin unverändert geblieben. Für die Nachforderungen 2003\nund 2004 sind hingegen die ATSG-Bestimmungen anwendbar.\n\n2.- Am 6. Mai 2007 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde teilweise zurück,\nsoweit sie die Entgelte von Fr. 3'113.-- für Dekorationsarbeiten im Jahr 2002 betraf. In\ndiesem Umfang ist das Verfahren gerichtlich unbeurteilt als gegenstandslos geworden\nabzuschreiben.\n\n3.- a) Erlässt die Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine\nVerfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des\nArbeitnehmers fest (Art. 4, 5, 12 und 13 AHVG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in\ngleicher Weise durch die Verfügung betroffen, weshalb diese im Hinblick auf das\nBeschwerderecht grundsätzlich beiden zuzustellen ist. Ausnahmen in dem Sinn, dass\ndie Verfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet wird, können sich aus Gründen der\nPraktikabilität rechtfertigen, beispielsweise wenn eine grosse Zahl von Arbeitnehmern\nbetroffen ist, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland liegt oder unbekannt\nist oder wenn lediglich eine geringfügige Beitragsschuld zur Diskussion steht. Wurde\ndie Beitragsverfügung nur der Arbeitgeberin eröffnet und führt diese Beschwerde, so\nmuss das erstinstanzliche Gericht ausser in den genannten Ausnahmefällen die\nArbeitnehmer beiladen, damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt bleibt, da\nsich die Rechtskraft des zu fällenden Entscheids auch auf diese Personen ausdehnt\n(SVR 1996 AHV Nr. 87 S. 265 f. mit Hinweisen).\n\nb) Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Nachtragsverfügung auch\nden betroffenen Arbeitnehmern zuzustellen. Soweit die Nachtragsverfügung noch zu\nbeurteilen ist, sind P.___, K.___, H.___ und B.___ als Arbeitnehmer von der Verfügung\nbetroffen. H.___ und P.___ können dem Verfahren nicht beigeladen werden, weil die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngenaue Identität und insbesondere der Wohnsitz dieser zwei Arbeitnehmer nicht geklärt\nwerden kann. Da K.___ am 9. Oktober 2004 unverheiratet und kinderlos verstorben ist\n(vgl. act. G 14), ist auf eine Beiladung seiner Erben zu verzichten, da die von ihm\ngeleisteten Beiträge ohnehin nicht rentenbildend sind. Eine Beiladung von B.___ als\nbetroffenem Arbeitnehmer kann sodann unterbleiben, da er bereits als Vertreter der\nBeschwerdeführerin zur umstrittenen Beitragsforderung auch aus der Sicht als\nArbeitnehmer Stellung genommen hat.\n\n4.- a) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des\nEinkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt\n(Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger\nrichtet sich somit unter anderem danach, ob in einem bestimmten Zeitraum erzieltes\nErwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5\nAbs. 2 AHVG gilt als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\n(\"massgebender Lohn\") jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte\noder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht\nEntgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n"}