im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Bezug auf die Schadenersatzforderungen gegenüber den Beschwerdeführern 3-5 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Restumfang wird die Beschwerde gutgeheissen und die Einspracheentscheide vom 12. September 2006 gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 werden aufgehoben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte