c) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine volle Parteientschädigung auszurichten, da diese im Umfang der vorliegend beurteilten Beschwerde voll obsiegen und die Beschwerdegegnerin im Restumfang die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu verantworten hat, da sie bei sorgfältiger Klärung der Rechtslage die fehlende Organstellung der Beschwerdeführer 3-5 hätte gewahr werden müssen, zumal sie auch von den Beschwerdeführern in der Einsprachebegründung vom 27. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht worden war.