sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Bezug auf die Schadenersatzforderungen gegenüber den Beschwerdeführern 3-5 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Restumfang wird die Beschwerde gutgeheissen und die Einspracheentscheide vom 12. September 2006 gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 werden aufgehoben.