c) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine volle Parteientschädigung auszurichten, da diese im Umfang der vorliegend beurteilten Beschwerde voll obsiegen und die Beschwerdegegnerin im Restumfang die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte