Damit steht fest, dass die Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerin verjährt sind. Demnach konnten sie am 1. Mai 2006 nicht mehr verfügungsweise geltend gemacht werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 als Organ der Z.___ zu betrachten ist. 5.- a) Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde damit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Einspracheentscheide vom 12. September 2006 gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 sind aufzuheben.