c) Die Pfändungsverlustscheine wurden am 30. Januar 2004 ausgestellt und sind an die Beschwerdegegnerin adressiert. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin Anfang Februar 2004 Kenntnis vom Schaden hat. Wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen (vgl. act. G 26 S. 3), ist aus dem eingereichten Buchhaltungsauszug der Beschwerdegegnerin (act. G 17.5) ersichtlich, dass diese am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte