am 26. Januar 2004 kurz vor Ausstellung der Verlustscheine noch eine Aufstellung der offenen Posten verlangte (vgl. act. G 5.4) und dass die Gesellschaft am 14. Juni 2004 noch Zahlungen tätigte (vgl. act. G 1.7), da die Beschwerdegegnerin aufgrund des Betreibungsergebnisses nicht damit rechnen konnte, dass ausstehende Beiträge von der Z.___ erhältlich zu machen waren. Entsprechend hätte sie bereits nach Zustellung der definitiven Pfändungsverlustscheine ein Schadenersatzbegehren gegen die zuständigen Organe anstreben können, da für ein solches Verfahren der Konkurs der Arbeitgeberin nicht vorausgesetzt wird (vgl. BGE 113 V 257 f., ZAK 1988 S. 121).