G 17.8 und 17.10). Der Beschwerdegegnerin musste bei Erhalt der Verlustscheine bewusst sein, dass noch ausstehende Forderungen von der Gesellschaft nicht mehr erhältlich zu machen waren, da keinerlei pfändbare Aktiven mehr vorhanden waren. Bereits in diesem Zeitpunkt musste ihr damit bewusst sein, dass sie einen Schaden erleiden würde, wenn ihr auch nicht die genaue Schadenhöhe bekannt war. Sie hatte mithin mit Zustellung der Verlustscheine Kenntnis vom Schaden. Daran ändert nichts, dass die Z.___ am 26. Januar 2004 kurz vor Ausstellung der Verlustscheine noch eine Aufstellung der offenen Posten verlangte (vgl. act.