definitiver Pfändungsverlustscheine (act. G 17.8, act. G 17.10, act. G 17.12, act. G 26.1, act. G 26.3). Aus dem Pfändungsvollzugsprotokoll, das gemäss der Angabe auf den Verlustscheinen diesen beigelegt war, geht hervor, dass bei der Z.___ keine pfändbaren Aktiven mehr vorhanden gewesen sind, dass die Firma seit dem 1. November 2003 keine Geschäfte mehr tätigt und dass die Beschwerdeführer 1 und 2 in jenem Zeitpunkt nur noch damit beschäftigt gewesen sind, die Buchhaltung abzuschliessen (act. G 26.2 und act. G 26.4). In zwei Betreibungen wurde offenbar vor der Pfändung noch ein Ergebnis erzielt, das zu einer teilweisen Deckung der betriebenen Forderung führte (vgl. act. G 17.8 und 17.10).