Hingegen begründet die Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins in aller Regel noch keine Kenntnis des Schadens, weil dieser Verlustschein die Ausgleichskasse aus beitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Ausnahmsweise besteht bereits Kenntnis des Schadens, wenn nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (ZAK 1988 S. 299, ZAK 1991 S. 127).