52 AHVG nicht nachzukommen vermag, womit die Ausgleichskasse Kenntnis des Schadens hat und einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege steht (BGE 113 V 257 f., ZAK 1988 S. 121, Bundesgerichtsentscheid H 131/2000 vom 21. Dezember 2001). Hingegen begründet die Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins in aller Regel noch keine Kenntnis des Schadens, weil dieser Verlustschein die Ausgleichskasse aus beitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten.