Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, jedoch eine Schadenersatzpflicht begründet sein kann und die ersatzpflichtige Person bekannt ist (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 52 Rz 36, mit Hinweisen). Im Falle des Konkurses besteht nach der Rechtsprechung in der Regel bereits dann Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt werden (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen)