129 V 115 Erw. 2.2). Gegen den Einspracheentscheid wiederum ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 4.- a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen werden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Die Ausgleichskasse hat in der Regel dann Kenntnis vom Schaden, wenn sie unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte