82 Abs. 1 AHVV, die nach der Rechtsprechung ebenfalls eine Verwirkungsfrist darstellte, zu keiner materiellen Änderung. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das seit 1. Januar 2003 geltende Recht abzustellen, umso mehr, als nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sich der Sachverhalt vollumfänglich nach dem Inkrafttreten des ATSG verwirklicht hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung massgebend, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung zu Recht mit einer einsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend gemacht hat (BGE 130 V 4 Erw. 3 ff.; 129 V 115 Erw.