3.- Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Mit ihm sind verschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geändert worden. Der Sachverhalt, welcher vorliegender Streitsache zu Grunde liegt (Missachtung der Arbeitgeberpflichten im Sinn von Art. 12 ff. AHVG), hat sich - wenn man der ursprünglichen Auffassung der Beschwerdeführer folgt - teilweise vor (nachdeklarierte Beiträge 2001) und teilweise nach (nachdeklarierte Beiträge 2003) dem Inkrafttreten des ATSG verwirklicht.