Letzteres erscheint zumindest fraglich. Jedenfalls spricht der handschriftliche Vermerk im von den Beschwerdeführern eingereichten Aktenstück act. G 1.6a-c dafür, dass die Nachtragsrechnung vom 24. Mai 2004 bezahlt wurde. Wie es sich damit verhält kann offen bleiben. Schliesslich haben sich die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13. Juni 2007 der Sichtweise der Beschwerdegegnerin insoweit angeschlossen, als sie zusätzlich geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin verlangte Schadenersatzforderung sei verjährt (act. G 26). Das wird im Folgenden zu prüfen sein.