G 17.8), total Fr. 5'579.90.--. Die Beschwerdeführer machten zunächst geltend, dass alle offenen Beiträge bis Ende 2003 bezahlt worden seien, unbezahlt geblieben sei lediglich die Forderung von Fr. 5'308.75 für im Jahr 2004 nachdeklarierte, nicht realisierte Löhne. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte